Mit siebzehn Jahren Auto fahren

Endlich Auto fahren - das ist der Traum vieler Jugendlicher, der sich bereits mit 17 Jahren verwirklichen lässt. Alleine darf man allerdings bis zum 18. Lebensjahr noch nicht "auf die Piste gehen". Der Gesetzgeber schreibt vor, dass eine Begleitperson, die in der Prüfungsbescheinigung einzutragen ist, die Fahrten begleiten muss. Ansonsten steht der Teilnahme am regulären Straßenverkehr nichts im Wege.

Wie kann man den Führerschein ab 17 erwerben?
Mit 16 1/2 Jahren kann man in einer Fahrschule, wie der Fahrschule Reeger, einen Antrag auf BF 17 - so wird das begleitete Fahren abgekürzt - stellen. Dafür muss man seinen Personalausweis oder einen Reisepass mit Aufenthaltsstatus dabei haben. Da noch keine Volljährigkeit vorliegt, muss außerdem ein Erziehungsberechtigter den Antrag mit unterschreiben. Und wie bei jedem anderen Fahrschüler auch, ist das Absolvieren eines Erster Hilfe Kurses erforderlich und es muss ein Sehtest abgelegt werden. Nun beginnt der ganz normale Unterricht in der Fahrschule für den Erwerb eines Führerscheins, sowohl in Theorie als auch Praxis. Drei Monate vor dem 17. Lebensjahr kann man die theoretische, zwei Monate später die praktische Prüfung ablegen. Als Zertifikat erhält man eine Prüfungsbescheinigung für die Fahrzeugklasse B, in der die zweijährige Probezeit und der Name der Begleitperson vermerkt sind. Auch für die Begleitperson, meist Vater oder Mutter, gibt es einige Regeln zu beachten, die man in der Fahrschule benannt bekommt.
Mit dem 18. Geburtstag bekommt man bei der Führerscheinstelle den normalen Kartenführerschein ausgehändigt. Dann darf der junge Fahrer beziehungsweise die junge Fahrerin - ohne Vater oder Mutter auf dem Beifahrersitz - alleine Auto fahren.

Anforderungen an die Begleitperson nach §48 aAbs. 4 bis 6FV:

  • Die Begleitperson muss vor Antritt der Fahrt und während der Fahrt als Ansprechpartner zur Verfügung stehen,
  • Rat erteilen, Sicherheit beim führen des Kraftfahrzeuges und kurze Hinweise geben.

Die Begleitperson (es können auch mehrere sein):

  1. muss das 30. Lebensjahr vollendet haben,
  2. mindestens 5 Jahre im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B sein, die während des Begleitens mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf verlangen auszuhändigen ist,
  3. darf zum Zeitpunkt der Erteilung der Prüfbescheinigung nach Abs. 3 im VZR mit nicht mehr als drei Punkten belastet sein.